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Arbeiten (von zu Hause aus), wo immer Sie wollen: auch über die Grenze?

Am 5. Juli wurde das Gesetz „Arbeiten, wo du willst“ im Repräsentantenhaus verabschiedet. Nach diesem Gesetz können Mitarbeiter beantragen, mehr von zu Hause (oder im Büro) zu arbeiten. Konkret kann durch das neue Gesetz ein Wunsch nach Heimarbeit vom Arbeitgeber aus keinem Grund mehr abgelehnt werden, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor. Die Genehmigung eines Antrags auf Heimarbeit kann jedoch in internationalen Situationen zu komplexen steuerlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Kurz gesagt, arbeiten Sie, wo Sie wollen

Das Working Where You Want Bill ändert das Flexible Working Act und gibt jedem Arbeitnehmer, der unter das niederländische Arbeitsrecht fällt, das Recht, einen Antrag auf mehr Arbeit zu Hause (oder im Büro) zu stellen. Der Arbeitnehmer muss eine „gründliche Motivation“ für den gewünschten Arbeitsplatz vorweisen. An diese Stellenausschreibung sind einige Bedingungen geknüpft:

Die beantragte Stelle muss sich im Gebiet der EU befinden

Der beantragte Arbeitsort muss der Wohnort des Arbeitnehmers oder der Arbeitsort des Arbeitgebers sein. Die Hauptregel lautet, dass einem solchen Antrag stattgegeben wird, es sei denn, es gibt Gründe, die der Anpassung entgegenstehen. Wann kann eine Ablehnung erfolgen? Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, in dem die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers angemessen und gerecht abzuwägen sind. Auf diese Weise wird die Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angeregt und es muss für jede Situation berücksichtigt werden, was angemessen ist. Beispielsweise können die Interessen des Arbeitgebers die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Berücksichtigt werden dabei unter anderem: die Wahrung des sozialen Zusammenhalts am Arbeitsplatz, der Umstand, dass ein Arbeitgeber relativ hohe Belastungen tragen muss, um das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, und die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bereits Gedanken über Ihre Innenpolitik machen, gerade wenn Sie auch international tätig sind.

Internationale Sehenswürdigkeiten

Angenommen, Ihr Mitarbeiter beantragt aus einem anderen EU-Land, mehr von zu Hause aus zu arbeiten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website werkzeugreviews.de für mehr Informationen. Sie müssen dann auf der Grundlage Ihrer Interessen und der Ihrer Mitarbeiter (in Angemessenheit und Fairness) beurteilen, ob Sie dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen. Wenn Sie dem Wunsch nach Homeoffice stattgeben, kann dies jedoch Konsequenzen für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation Ihres Mitarbeiters und das geltende (Arbeits-)Recht im Arbeitsvertrag haben. Daraus können sich auch andere Verpflichtungen für Sie ergeben, wie beispielsweise eine Meldepflicht zur Sozialversicherung im anderen EU-Land. Darauf gehen wir im Folgenden kurz ein.

Steuerschuld

Vielleicht stellen Ihre Mitarbeiter aus Deutschland oder Belgien einen Antrag auf Homeoffice. In der aktuellen Situation kann es sein, dass Ihr Arbeitnehmer körperliche Arbeit ausschließlich im Beschäftigungsland (dh in den Niederlanden) verrichtet. In diesem Fall wird Ihr Arbeitnehmer für dieses Einkommen in den Niederlanden voll besteuert. Wenn Ihr Arbeitnehmer aufgrund des neuen Privatinitiativegesetzes häufiger oder vollständig von zu Hause aus arbeiten würde, wird auch die Steuer auf das Arbeitseinkommen mehr oder vielleicht sogar vollständig mit dem Wohnsitzland (Deutschland oder Belgien) erhoben. Kurz gesagt: Die Arbeit von zu Hause kann sich auf die Steuerposition Ihres Arbeitnehmers auswirken.

Dies kann natürlich unerwünscht sein. Während der COVID-19-Krise haben die Niederlande separate Vereinbarungen mit Deutschland und Belgien getroffen, um zu verhindern, dass sich die Steuerpflicht aufgrund der Arbeit von zu Hause aus vom Arbeitsland in das Wohnsitzland verlagert. Diese Vereinbarungen galten natürlich auch für Arbeitnehmer, die in den Niederlanden wohnen, aber in Deutschland oder Belgien gearbeitet haben. Diese Vereinbarungen sind am 30. Juni 2022 ausgelaufen (siehe unseren Artikel „Corona und grenzüberschreitende Arbeit – Update April 2022“). Zuvor wurde bekannt gegeben, dass die Niederlande Gespräche mit Belgien und Deutschland führen, um neue Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Arbeit von zu Hause aus in den bilateralen Steuerabkommen zu treffen, die die Niederlande mit diesen Ländern vereinbart haben. Allerdings ist die Einführung einer „Heimarbeitsregelung“ in ein Steuerabkommen nicht einfach, und die Frage ist, ob eine solche Regelung das Licht der Welt erblicken wird, geschweige denn wann. Bei der parlamentarischen Beratung des Privat-Mitglieder-Gesetzes kündigten die Initiatoren zudem an, dass die Lösung dieses internationalen Problems in den bilateralen Steuerabkommen zu suchen sei und dieses Gesetz dies nicht vorsehen könne.

Anwendbares (Arbeits-)Recht

Auch wenn dies derzeit noch diskutiert wird, kann (auch) für Arbeitnehmer, die aus dem Ausland ins Homeoffice starten, das Recht des Landes gelten, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Trotz der Rechtswahl im Arbeitsvertrag lässt die europäische Gesetzgebung keine Abweichungen von den zwingenden Vorschriften zu, die in dem Land gelten, in dem der Arbeitnehmer „normalerweise“ seine Arbeit verrichtet. ht. Bei internationaler Mischarbeit ist das gewöhnliche Arbeitsland das Land, in dem der Arbeitnehmer den Hauptteil seiner Arbeit verrichtet. Dies würde bedeuten, dass Arbeitnehmer zusätzlich zu den niederländischen Arbeitsbedingungen (die auf der Grundlage der Rechtswahl gelten) auch ausländische Arbeitsbedingungen (auf der Grundlage des Kriteriums des „üblichen Beschäftigungslandes“) geltend machen können, sofern diese höher sind günstig.

Arbeitgeber müssen übrigens auch bei Auslandstätigkeiten ihrer Fürsorgepflicht hinsichtlich der Arbeitsbedingungen nachkommen. So muss beispielsweise ein ergonomisch sinnvoller Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. 

Sozialversicherung

Auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen kann es haben, wenn Ihr Mitarbeiter von zu Hause aus arbeitet. Wenn ein Arbeitnehmer, der normalerweise in den Niederlanden arbeiten würde, mehr von zu Hause aus vom Wohnsitzland aus arbeitet, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer aufgrund des EU-Rechts auch im Wohnsitzland sozialversichert ist. Dies hat nicht nur Folgen für den Arbeitnehmer, beispielsweise muss sich der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien im Wohnsitzland des Arbeitnehmers anmelden.

Im Gegensatz zur Steuerpflicht gibt es auf EU-Ebene noch ein bis zum 1. Januar 2023 laufendes Abkommen zur Sozialversicherung, um zu verhindern, dass sich ein Grenzgänger in einem anderen Land sozialversichert. Siehe unseren Artikel: „Grenzgänger: Sozialversicherungsabkommen verlängert“. Das bedeutet, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Stellung Ihres Grenzgängers für die nächsten sechs Monate nicht ändert, auch wenn Ihr Arbeitnehmer strukturell an 2 oder 3 Tagen in der Woche von zu Hause aus arbeitet. Die technischen Details der Erweiterung werden weiter ausgearbeitet, während in den kommenden sechs Monaten nach einer baulichen Lösung gesucht wird.

Internationale Sehenswürdigkeiten

Angenommen, Ihr Mitarbeiter beantragt aus einem anderen EU-Land, mehr von zu Hause aus zu arbeiten. Sie müssen dann auf der Grundlage Ihrer Interessen und der Ihrer Mitarbeiter (in Angemessenheit und Fairness) beurteilen, ob Sie dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen. Wenn Sie dem Wunsch nach Homeoffice stattgeben, kann dies jedoch Konsequenzen für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation Ihres Mitarbeiters und das geltende (Arbeits-)Recht im Arbeitsvertrag haben. Daraus können sich auch andere Verpflichtungen für Sie ergeben, wie beispielsweise eine Meldepflicht zur Sozialversicherung im anderen EU-Land. Darauf gehen wir im Folgenden kurz ein.

Steuerschuld

Vielleicht stellen Ihre Mitarbeiter aus Deutschland oder Belgien einen Antrag auf Homeoffice. In der aktuellen Situation kann es sein, dass Ihr Arbeitnehmer körperliche Arbeit ausschließlich im Beschäftigungsland (dh in den Niederlanden) verrichtet. In diesem Fall wird Ihr Arbeitnehmer für dieses Einkommen in den Niederlanden voll besteuert. Wenn Ihr Arbeitnehmer aufgrund des neuen Privatinitiativegesetzes häufiger oder vollständig von zu Hause aus arbeiten würde, wird auch die Steuer auf das Arbeitseinkommen mehr oder vielleicht sogar vollständig mit dem Wohnsitzland (Deutschland oder Belgien) erhoben. Kurz gesagt: Die Arbeit von zu Hause kann sich auf die Steuerposition Ihres Arbeitnehmers auswirken.

Dies kann natürlich unerwünscht sein. Während der COVID-19-Krise haben die Niederlande separate Vereinbarungen mit Deutschland und Belgien getroffen, um zu verhindern, dass sich die Steuerpflicht aufgrund der Arbeit von zu Hause aus vom Arbeitsland in das Wohnsitzland verlagert. Diese Vereinbarungen galten natürlich auch für Arbeitnehmer, die in den Niederlanden wohnen, aber in Deutschland oder Belgien gearbeitet haben. Diese Vereinbarungen sind am 30. Juni 2022 ausgelaufen (siehe unseren Artikel „Corona und grenzüberschreitende Arbeit – Update April 2022“). Zuvor wurde bekannt gegeben, dass die Niederlande Gespräche mit Belgien und Deutschland führen, um neue Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Arbeit von zu Hause aus in den bilateralen Steuerabkommen zu treffen, die die Niederlande mit diesen Ländern vereinbart haben. Allerdings ist die Einführung einer „Heimarbeitsregelung“ in ein Steuerabkommen nicht einfach, und die Frage ist, ob eine solche Regelung das Licht der Welt erblicken wird, geschweige denn wann. Bei der parlamentarischen Beratung des Privat-Mitglieder-Gesetzes kündigten die Initiatoren zudem an, dass die Lösung dieses internationalen Problems in den bilateralen Steuerabkommen zu suchen sei und dieses Gesetz dies nicht vorsehen könne. 

Anwendbares (Arbeits-)Recht

Auch wenn dies derzeit noch diskutiert wird, kann (auch) für Arbeitnehmer, die aus dem Ausland ins Homeoffice starten, das Recht des Landes gelten, in dem die Arbeitsleistung